BFH - Beschluss vom 26.11.2008
VII S 28/08
Normen:
FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 409

BFH - Beschluss vom 26.11.2008 (VII S 28/08) - DRsp Nr. 2009/3019

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen VII S 28/08

DRsp Nr. 2009/3019

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2; FGO § 133a Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hautzollamt) wegen der Rücknahme einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, der beschließende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen, die Revision dann jedoch durchBeschluss vom 20. Juni 2008 VII R 46/07 mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen. Ein deswegen von der Klägerin gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg(Beschluss vom 4. September 2008 VII R 46/07).

Die Klägerin hat in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, "hilfsweise schon jetzt" eine "Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO " zu erheben, über deren "weitergehende" Begründung sie sich erst nach Akteneinsicht endgültig klar werden könne. Im Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 hat sie sodann ihre Anhörungsrüge eingehend begründet.

II.

Die Anhörungsrüge ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der -- --). Diese Entscheidung bedarf nach § Abs. Satz 4 keiner eingehenden Begründung. Der beschließende Senat bemerkt im Hinblick auf das ausführliche Vorbringen der Klägerin jedoch zusammengefasst Folgendes: