BFH - Beschluss vom 26.11.2008
X B 3/08
Normen:
FGO § 68; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 4l0
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 261/07

BFH - Beschluss vom 26.11.2008 (X B 3/08) - DRsp Nr. 2009/3020

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen X B 3/08

DRsp Nr. 2009/3020

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob u.a. gegen die Einkommensteuervorauszahlungsbescheide des Jahres 2006 Klage vor dem Finanzgericht (FG) und wandte sich gegen die Besteuerung seiner Altersrenten aufgrund des Alterseinkünftegesetzes. Gegen das die Klage abweisende Urteil des FG vom 23. April 2007 legte der Kläger Revision ein. Unter dem 4. Juli 2007 --nach Einreichen der Revisionsbegründung-- erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde von dem FA als unzulässig verworfen, da der Einkommensteuerbescheid für 2006 gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens gemacht worden sei. Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und ebenfalls darauf verwiesen, dass das klägerische Begehren bereits Streitgegenstand der beim BFH anhängigen Revision sei und damit eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, die die Klage unzulässig mache.