BFH - Beschluß vom 27.03.1991
I B 187/90
Normen:
AO (1977) §§ 179, 361 Abs. 3 ; FGO §§ 69, 114 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1328
BFHE 164, 173
BStBl II 1991, 643
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 27.03.1991 (I B 187/90) - DRsp Nr. 1996/11004

BFH, Beschluß vom 27.03.1991 - Aktenzeichen I B 187/90

DRsp Nr. 1996/11004

»Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid, mit dem das FA die Herabsetzung von (bestandskräftig festgesetzten) Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ablehnte, kann nicht in der Form der Aussetzung der Vollziehung, sondern allenfalls durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 179, 361 Abs. 3 ; FGO §§ 69, 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine inländische GmbH, deren Geschäftsanteile zu 99,5 v.H. von der inländischen B-GmbH und zu 0,5 v.H. von der A-Inc., einer mit Sitz im US-Staat Delaware gegründeten amerikanischen Kapitalgesellschaft, gehalten werden. Seit April 1989 hält die A-Inc. 99,95 v.H. der Geschäftsanteile an der B-GmbH. Mit Bescheid vom 8. Mai 1989 setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -FA-) gegenüber der Antragstellerin Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ab dem 10. Juni 1989 fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 11. August 1989 schloß die Antragstellerin mit der A-Inc. einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994. Der Vertrag wurde in das für die Antragstellerin geführte Handelsregister eingetragen.