Der Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung liegt nicht vor. Denn das Finanzgericht hat mit zutreffenden Argumenten begründet, weshalb es die in Frage stehenden Beweisangebote nicht weiterverfolgt hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Mai 1989 - VII B 19/89 -, BFH/NV 1990, 115 m.w.N.).
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