BFH - Beschluß vom 27.12.2000
V B 80/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 918

BFH - Beschluß vom 27.12.2000 (V B 80/00) - DRsp Nr. 2001/7592

BFH, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen V B 80/00

DRsp Nr. 2001/7592

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für Modernisierung und Sanierung von Wohnungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) änderte die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate August bis Dezember 1993, nachdem bei einer Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt wurde, dass geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von insgesamt 53 579 DM nicht mit Rechnungen belegt waren. Im Einspruchsverfahren legte die Klägerin Rechnungen zweier Firmen (M-GmbH und S-GmbH) mit Vorsteuerbeträgen über insgesamt 49 635 DM vor. Das FA berücksichtigte diese Rechnungen nicht mit der Begründung, die Firma M-GmbH habe lediglich bis April 1993 unter der angegebenen Geschäftsadresse ihren Sitz gehabt und danach seien weder die Firma noch der Geschäftsführer ermittelbar gewesen; bei der S-GmbH hätten die gesetzlichen Vertreter nicht ermittelt werden können, außerdem sei mit Blankorechnungsformularen dieses Unternehmens in der Baubranche gehandelt worden.