BFH - Beschluß vom 27.12.2000
XI B 123/00
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 919

BFH - Beschluß vom 27.12.2000 (XI B 123/00) - DRsp Nr. 2001/8065

BFH, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen XI B 123/00

DRsp Nr. 2001/8065

Gründe:

I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), Eheleute, wurden vom Beklagten (Finanzamt --FA--) vergeblich aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben. Nachdem sie das FA darauf hingewiesen hatten, dass es ihnen mangels finanzieller Mittel nicht möglich sei, Steuererklärungen abzugeben, erließ das FA in Sachen Einkommensteuer 1997 einen Schätzungsbescheid an beide Antragsteller und in Sachen Umsatzsteuer 1997 einen Schätzungsbescheid gegenüber dem Antragsteller. Gegen diese Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte namens der Antragsteller jeweils Einspruch ein, legte eine "kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 1997" vor und teilte mit, dass die Antragsteller aufgrund ihrer finanziellen Lage keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen könnten.

Das FA erließ in Sachen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1997 Einspruchsentscheidungen, die an beide Antragsteller adressiert waren.

Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) und ihre Beiordnung.