BFH - Beschluß vom 27.12.2000
XI S 12/00

BFH - Beschluß vom 27.12.2000 (XI S 12/00) - DRsp Nr. 2001/8981

BFH, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen XI S 12/00

DRsp Nr. 2001/8981

Gründe:

I. Die Antragsteller, Eheleute, wurden vom Beklagten (Finanzamt --FA--) vergeblich aufgefordert, Steuererklärungen abzugeben. Nachdem sie das FA darauf hingewiesen hatten, dass es ihnen mangels finanzieller Mittel nicht möglich sei, Steuererklärungen abzugeben, erließ das FA in Sachen Einkommensteuer 1997 einen Schätzungsbescheid an beide Antragsteller und in Sachen Umsatzsteuer 1997 einen Schätzungsbescheid gegenüber dem Antragsteller. Gegen diese Bescheide legte die Prozessbevollmächtigte namens der Antragsteller Einspruch ein und reichte eine "kurzfristige Erfolgsrechnung Dezember 1997" ein. Nachdem die Prozessbevollmächtigte dem FA nochmals mitgeteilt hatte, dass die Antragsteller mangels finanzieller Möglichkeit keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen könnten, ergingen sowohl in Sachen Einkommensteuer 1997 als auch in Sachen Umsatzsteuer 1997 Einspruchsentscheidungen, die an beide Antragsteller adressiert waren.

Hiergegen erhob die Prozessbevollmächtigte Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie Prozesskostenhilfe (PKH) und ihre Beiordnung.