BFH - Beschluß vom 28.06.1989
I R 110/85
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 157, 244
BStBl II 1989, 853
GmbHR 1990, 192
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Beschluß vom 28.06.1989 (I R 110/85) - DRsp Nr. 1996/10520

BFH, Beschluß vom 28.06.1989 - Aktenzeichen I R 110/85

DRsp Nr. 1996/10520

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlaubt Art. 4 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 69/335/EWG den Mitgliedstaaten, ein zinsloses Darlehen, das ein Gesellschafter seiner überschuldeten Kapitalgesellschaft gewährt, mit dem Nutzungswert (ersparte Zinsaufwendungen) der Gesellschaftsteuer zu unterwerfen?«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. c; Richtlinie 69/335/EWG Art. 4 Abs. 2 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine durch Vertrag vom 27. Juni 1975 errichtete und in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972). Sie wurde gegründet, um die Risiken abzudecken, die einer ihrer Kommanditisten aus Anlaß eines größeren Bauvorhabens eingegangen war. Die Klägerin übernahm die Verpflichtungen aus dem Bauvorhaben. Gleichzeitig verpflichteten sich die Kommanditisten der Klägerin, dieser Darlehen zu gewähren. Insgesamt wurden der Klägerin von ihren Kommanditisten Darlehen in Höhe von 131 Mio DM gewährt. Nach den insoweit den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurden die Darlehen für die Jahre 1977 bis 1983 zinslos gewährt.