BFH - Beschluß vom 28.11.2001
I B 65/01

BFH - Beschluß vom 28.11.2001 (I B 65/01) - DRsp Nr. 2002/932

BFH, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen I B 65/01

DRsp Nr. 2002/932

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) führt beim Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 3 (2) K 344/96 einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Haftung für Steuerschulden der zahlungsunfähigen A-GmbH und der von dieser Gesellschaft geschuldeten steuerlichen Nebenleistungen. Im November 1999 beantragte er beim FG, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, da er über keine Einkünfte und kein zur Deckung der Prozesskosten einsetzbares Vermögen verfüge. Das FG wies den Antrag zurück (Beschluss vom 6. Dezember 1999). Zur Begründung führte es aus: Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe nichts vorgetragen, woraus sich die Unrichtigkeit des gegen ihn erlassenen Haftungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. August 1996 ergeben könne. Nach Aktenlage seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sei.