BFH - Beschluß vom 28.11.2001
III B 153/01

BFH - Beschluß vom 28.11.2001 (III B 153/01) - DRsp Nr. 2002/2272

BFH, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen III B 153/01

DRsp Nr. 2002/2272

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer-Bescheide für die Streitjahre 1995 bis 1998 ab. Es verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide ebenso wie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte der Vollziehung. Das FG hat in seinem Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen.

Mit dem am 15. Oktober 2001 beim FG eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des FG erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller führt aus: Der Beschluss sei zwar unanfechtbar. Er würdige indes nicht den tatsächlichen Sachverhalt und sei fehlerhaft. Der Berichterstatter, Richter am FG W sei offensichtlich voreingenommen gewesen. Das FG gehe unzutreffend davon aus, er, der Antragsteller, habe genügend Gelegenheit gehabt, Einwendungen gegen die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zu erheben. W habe sich über die tatsächlichen Gegebenheiten hinweggesetzt. Er habe nicht festgestellt, dass die Belege unvollständig gewesen seien und seinen, des Antragstellers, Vortrag als Behauptung abgetan. Er, der Antragsteller, lehne deshalb W im weiteren Verfahren ab. An dem Nichtabhilfebeschluss hat W nicht mitgewirkt.