BFH - Beschluß vom 28.11.2001
VII B 67/01

BFH - Beschluß vom 28.11.2001 (VII B 67/01) - DRsp Nr. 2002/2300

BFH, Beschluß vom 28.11.2001 - Aktenzeichen VII B 67/01

DRsp Nr. 2002/2300

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) führte und führt eine Vielzahl von Verfahren (über 50) vor dem 2. Senat des Finanzgerichts (FG). In dem mit Urteil vom 12. Dezember 2000 entschiedenen Rechtsstreit 2 K 2245/99 gegen Pfändungsmaßnahmen wegen ausstehender Steuerrückstände lehnte der Antragsteller den dem 2. Senat angehörenden Richter S wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er auf die negativen Erfahrungen, die er mit dem Richter S in vorangegangenen Verfahren gemacht habe. Die Entscheidungen, an denen der Richter S mitgewirkt habe, enthielten schwerwiegende materielle Rechts- sowie grobe Verfahrensfehler. Er sei dadurch wegen ungerechtfertigter Steuerfestsetzungen in Höhe von rund ... DM geschädigt worden. Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen beruhe auf der unsachlichen Einstellung des Richters S gegenüber seiner Person sowie auf Willkür.

In seiner dienstlichen Stellungnahme führte Richter S aus, dass er sich nicht für befangen halte.