BFH - Beschluss vom 28.11.2008
VIII B 218/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 295;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3263/05

BFH - Beschluss vom 28.11.2008 (VIII B 218/07) - DRsp Nr. 2009/1779

BFH, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen VIII B 218/07

DRsp Nr. 2009/1779

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155; ZPO § 295;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hat wegen eines von ihm geltend gemachten Sanierungsgewinns.

Der Kläger betreibt eine Arztpraxis. Zum Ende des Jahres 2003 beliefen sich seine Gesamtverbindlichkeiten auf annähernd 800 000 EUR. Sie resultierten aus der Anschaffung des der Praxis dienenden Teileigentums und der Praxiseinrichtung (zusammen rund 580 000 EUR), aus der Anschaffung privaten Grundvermögens (135 000 EUR), aus Lieferantenverbindlichkeiten gegenüber einem Labor (ca. 50 000 EUR) und Überziehungen zweier laufender Konten (ca. 25 000 EUR). Dem standen nach Angaben des Klägers in Gestalt von Immobilien, Rückkaufwerten aus Kapitallebensversicherungen und Leistungsforderungen Vermögenswerte von insgesamt ca. 560 000 EUR gegenüber, die sämtlich an die Gläubigerbanken abgetreten oder zu deren Gunsten mit Grundschulden belastet waren.