I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hat wegen eines von ihm geltend gemachten Sanierungsgewinns.
Der Kläger betreibt eine Arztpraxis. Zum Ende des Jahres 2003 beliefen sich seine Gesamtverbindlichkeiten auf annähernd 800 000 EUR. Sie resultierten aus der Anschaffung des der Praxis dienenden Teileigentums und der Praxiseinrichtung (zusammen rund 580 000 EUR), aus der Anschaffung privaten Grundvermögens (135 000 EUR), aus Lieferantenverbindlichkeiten gegenüber einem Labor (ca. 50 000 EUR) und Überziehungen zweier laufender Konten (ca. 25 000 EUR). Dem standen nach Angaben des Klägers in Gestalt von Immobilien, Rückkaufwerten aus Kapitallebensversicherungen und Leistungsforderungen Vermögenswerte von insgesamt ca. 560 000 EUR gegenüber, die sämtlich an die Gläubigerbanken abgetreten oder zu deren Gunsten mit Grundschulden belastet waren.
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