I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines bebauten und langfristig vermieteten Grundstückes. Sie hatte ursprünglich drei Gesellschafter, die zu je 33 1/3 v.H. beteiligt waren. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 28. Dezember 1978 erwarb ein Außenstehender 97 v.H. der Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin; die restlichen 3 v.H. verblieben bei einem der ursprünglichen Gesellschafter, während die beiden übrigen ursprünglichen Gesellschafter aus der Klägerin ausschieden.
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