BFH - Beschluß vom 29.11.2001
I B 27/01

BFH - Beschluß vom 29.11.2001 (I B 27/01) - DRsp Nr. 2002/7301

BFH, Beschluß vom 29.11.2001 - Aktenzeichen I B 27/01

DRsp Nr. 2002/7301

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1992 gegründete GmbH, die technische Produkte entwickelt, produziert und vertreibt. An ihrem Stammkapital von 300 000 DM sind die Gesellschafter A mit 210 000 DM, B mit 45 000 DM und C mit ebenfalls 45 000 DM beteiligt. A, B und C sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Der Anstellungsvertrag des A bestimmt zu dessen Vergütung u.a. folgendes:

"Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit

a) eine monatliche Vergütung von 15 000 DM,

b) folgende vom Gewinn abhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von 18 % des handelrechtlichen Jahresergebnisses vor Ertragssteuern sowie gewinnabhängiger Vergütungen: Der Jahresüberschuss ist zunächst um eine 20%ige Verzinsung des Stammkapitals, soweit und sofern dies voll eingezahlt ist, zu kürzen. Basis für die Berechnung ist der danach verbleibende Betrag. ...

c) Die Gesamtvergütung wird auf 400 000 DM im Jahr 1992 begrenzt. Dieser Betrag erhöht sich jedes Jahr um die Prozentsätze, die den Gehaltssteigerungen der leitenden Angestellten entsprechen. ..."