BFH - Beschluß vom 29.11.2001
VII E 80/01

BFH - Beschluß vom 29.11.2001 (VII E 80/01) - DRsp Nr. 2002/3794

BFH, Beschluß vom 29.11.2001 - Aktenzeichen VII E 80/01

DRsp Nr. 2002/3794

Gründe:

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatten gegen den Beschluss des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt, die der erkennende Senat mit Beschluss als unzulässig verworfen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Kostenrechnung Kosten in Höhe von 70 DM angesetzt.

Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit der Erinnerung und machen geltend, Kosten hätten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht erhoben werden dürfen. Mit der Kostenentscheidung habe der Senat den Richtereid gebrochen, der das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter begründe. Die Richter am BFH "X, Y und Z" seien daher wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

II. 1. Die Erinnerung ist nicht begründet. Die Kostenrechnung entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz.