BFH - Beschluss vom 29.11.2005
X B 131/05
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1305/05

BFH - Beschluss vom 29.11.2005 (X B 131/05) - DRsp Nr. 2006/54

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen X B 131/05

DRsp Nr. 2006/54

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

- die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.