FG Nürnberg, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 242/2003
BFH - Beschluss vom 29.11.2005 (X B 74/05) - DRsp Nr. 2006/6578
BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen X B 74/05
DRsp Nr. 2006/6578
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe in der durch § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Art und Weise dargelegt.
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