BFH - Beschluss vom 29.11.2005
XI B 7/05
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 14262/01

BFH - Beschluss vom 29.11.2005 (XI B 7/05) - DRsp Nr. 2006/6583

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen XI B 7/05

DRsp Nr. 2006/6583

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Zur Klärung der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfrage, in welchem Umfang die Finanzverwaltung für den Steuerpflichtigen wichtige und notwendige Unterlagen entziehen und nach Wegfall der Voraussetzungen für eine Entziehung vorenthalten kann, ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme ergeben sich aus § 399 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. §§ 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO). Geklärt ist auch, dass bei förmlicher Beschlagnahme der beschlagnahmte Gegenstand --sofern er zur Strafverfolgung nicht mehr benötigt wird-- an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückzugeben ist (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., § 94 Rn. 22, m.w.N.). Dem entspricht Nr. 75 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bundeseinheitlich (vgl. Meyer-Goßner, aaO., Anhang 12).