I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte die Umsatzsteuerbescheide 1980 bis 1982 vor dem Finanzgericht (FG) angefochten, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) bei der Steuerfestsetzung geltend gemachte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt hatte. Die Klägerin hatte ihre Klage u.a. damit begründet, sie habe die Wohnung an die W-GmbH vermietet und auf die Steuerfestsetzung für die Vermietungsumsätze verzichtet (§ 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -), so daß die Voraussetzungen für den Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 a UStG 1980 nicht vorhanden gewesen seien.
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