BFH - Beschluß vom 30.04.1987
V B 86/86
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, §§ 113, 115 Abs. 2 Nr. 3, §§ 121, 132 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 437
BStBl II 1987, 502

BFH - Beschluß vom 30.04.1987 (V B 86/86) - DRsp Nr. 1996/12545

BFH, Beschluß vom 30.04.1987 - Aktenzeichen V B 86/86

DRsp Nr. 1996/12545

»Der BFH ist als Beschwerdegericht verpflichtet zu prüfen, ob Tatsachen, die der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines in zulässiger Form geltend gemachten Verfahrensmangel dienen sollen, vorgelegen haben. Er ist berechtigt, die ermittelten Tatsachen frei zu würdigen.«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, §§ 113, 115 Abs. 2 Nr. 3, §§ 121, 132 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hatte die Umsatzsteuerbescheide 1980 bis 1982 vor dem Finanzgericht (FG) angefochten, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) bei der Steuerfestsetzung geltend gemachte Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der Errichtung einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt hatte. Die Klägerin hatte ihre Klage u.a. damit begründet, sie habe die Wohnung an die W-GmbH vermietet und auf die Steuerfestsetzung für die Vermietungsumsätze verzichtet (§ 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980 - UStG -), so daß die Voraussetzungen für den Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 a UStG 1980 nicht vorhanden gewesen seien.