BFH - Beschluß vom 30.07.1991
VIII B 88/89
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 56 ; VGFGEntlG Art. 3 § 1; ZPO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2073
BB 1991, 2263
BFHE 165, 22
BStBl II 1991, 848

BFH - Beschluß vom 30.07.1991 (VIII B 88/89) - DRsp Nr. 1996/11103

BFH, Beschluß vom 30.07.1991 - Aktenzeichen VIII B 88/89

DRsp Nr. 1996/11103

»1. Eine Prozeßvollmacht ist grundsätzlich dem zuständigen Spruchkörper zu dem jeweiligen Verfahren im Original einzureichen. 2. Eine Bezugnahme auf eine Vollmacht, die in einem anderen Verfahren beigebracht ist, reicht als Nachweis der Bevollmächtigung aus, wenn dem Gericht eine Einsicht in diese Vollmachtsurkunde ohne weiteres möglich ist und aus der Urkunde ersichtlich ist, daß sie auch für das Verfahren, in dem die Bezugnahme erfolgt, bestimmt ist.«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 56 ; VGFGEntlG Art. 3 § 1; ZPO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) schätzte den Gewinn 1982, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für dieses Jahr keine Steuererklärung abgegeben hatten.