BFH - Beschluß vom 30.10.2001
V B 91/01

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (V B 91/01) - DRsp Nr. 2002/1739

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen V B 91/01

DRsp Nr. 2002/1739

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), eines eingetragenen Vereins, gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 durch das am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil ab, u.a. weil der begehrte Vorsteuerabzug für Präsente an Mitglieder durch eine Besteuerung als Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 10 Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 neutralisiert worden sei.

Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2001 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Schriftsatz war an das FG gerichtet und dort am 15. Juni 2001 (Freitag) eingegangen. Das FG leitete den Schriftsatz am 21. Juni 2001 an den Bundesfinanzhof (BFH) durch Fernkopie weiter.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Prozessbevollmächtigten auf den verspäteten Eingang der Beschwerde hingewiesen hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der am 13. Juni 2001 zur Post gegebene Schriftsatz offenbar durch eine Störung bei der Postbeförderung verzögert eingegangen sei.