BFH - Beschluss vom 30.10.2008
IX B 109/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6/07

BFH - Beschluss vom 30.10.2008 (IX B 109/08) - DRsp Nr. 2008/24212

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen IX B 109/08

DRsp Nr. 2008/24212

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verschiedene Fragen zur Reichweite des wirtschaftlichen Eigentums bei Anschaffungsvorgängen, bei denen eine personelle Teilidentität auf Veräußerer- und Erwerberseite besteht, für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsam hält, hat sie die Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt insoweit an Ausführungen, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten sind und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte und Beschwerdegegner im Streitfall nach Treu und Glauben daran gehindert gewesen sein könnte, eine verbösernde Einspruchsentscheidung zu erlassen, ist überdies nicht abstrakt klärungsfähig; sie kann nur aufgrund der Gesamtumstände des einzelnen Falles und deshalb nicht allgemein beantwortet werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2007 IX B 15/07, BFH/NV 2007, 1454).