BFH - Beschluss vom 30.10.2008
VIII B 210/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5751/04

BFH - Beschluss vom 30.10.2008 (VIII B 210/07) - DRsp Nr. 2009/571

BFH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen VIII B 210/07

DRsp Nr. 2009/571

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Indem die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt und sie seien deshalb im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, berufen sie sich zwar auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Darin kann ein Verfahrensmangel liegen. Die Kläger haben diese Rechtsverletzung aber nicht schlüssig dargetan.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (s. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Ob im konkreten Einzelfall eine Terminsverlegung geboten ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.).