BFH - Beschluß vom 30.11.2000
II B 165/99

BFH - Beschluß vom 30.11.2000 (II B 165/99) - DRsp Nr. 2001/1153

BFH, Beschluß vom 30.11.2000 - Aktenzeichen II B 165/99

DRsp Nr. 2001/1153

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten "Grundstückskaufvertrag mit Auflassung" vom 28. November 1991 kaufte die durch einen ihrer Gesellschafter vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von Herrn A ein in B gelegenes Grundstück, das nach einem Verzicht der Mutter von A sowie einer weiteren, alsbald nach Erklärung des Verzichts verstorbenen Miteigentümerin im Jahre 1980 Volkseigentum der früheren DDR geworden war. A, der Alleinerbe seiner Mutter war, hatte am 12. August 1990 die Rückübereignung des Grundstücks beantragt. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der Rückübereignung an A. A trat in der notariellen Urkunde seinen Anspruch auf Rückübereignung unbedingt an die Klägerin ab.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug das Grundstück durch Bescheid vom ... 1992 auf die Klägerin zurück. Ihre Gesellschafter wurden am ... 1992 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah in dem notariell beurkundeten Vertrag vom 28. November 1991 einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang und setzte durch Bescheid vom 15. Dezember 1995 nach einer Gegenleistung von ... DM Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest.