BFH - Beschluß vom 30.11.2001
II B 30/01

BFH - Beschluß vom 30.11.2001 (II B 30/01) - DRsp Nr. 2002/4883

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen II B 30/01

DRsp Nr. 2002/4883

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) errichtete auf einem nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) geteilten Grundstück ein Gebäude mit mehreren Eigentumswohnungen. Bezüglich der streitbefangenen Eigentumswohnung stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1993 noch die Grundstücksart unbebautes Grundstück und den Einheitswert auf 8 300 DM fest. Nachdem die Wohnung im Herbst 1995 verkauft worden war, versuchte das FA die zwischenzeitliche Baugeschichte der Wohnung zu klären, und zwar insbesondere ihren tatsächlichen Zustand am 1. Januar 1994. Auf die Anforderung einer Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts auf diesen Stichtag erhielt das FA zur Frage der Bezugsfertigkeit mehrere Angaben. So hieß es nacheinander, a) die Wohnung sei 1995 bezugsfertig geworden, b) bei der Wohnung habe es sich um eine Musterwohnung gehandelt, die seit längerer Zeit fertiggestellt gewesen sei, c) bei der Jahresangabe 1995 könne es sich um das Datum der Abnahme durch den Wohnungskäufer handeln und d) bei der Veräußerung der Wohnung sei diese noch nicht bezugsfertig gewesen, weil die Toilette noch nicht angeschlossen, die Teppichböden noch nicht verlegt und die Wohnung noch nicht vollständig gefliest gewesen sei.