BFH - Beschluß vom 30.11.2001
III R 15/01

BFH - Beschluß vom 30.11.2001 (III R 15/01) - DRsp Nr. 2002/2276

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III R 15/01

DRsp Nr. 2002/2276

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Urteil vom 12. Dezember 2000, das am selben Tage verkündet und den Klägern am 5. März 2001 zugestellt wurde, ab. Weder der Tenor noch die Gründe der Entscheidung enthalten einen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, gegen das Urteil stehe den Beteiligten die Revision zu.

Mit dem am 5. April 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax-Schriftsatz legten die Kläger Revision gegen das Urteil des FG ein, die sie mit dem am 25. April 2001 eingegangenen Schriftsatz begründeten. Die Kläger rügen, das FG habe zu Unrecht eine vom Kläger geleistete Schadensersatzzahlung sowie damit verbundene Anwaltskosten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1996 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Schadensersatzzahlungen entständen dann zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige bei der Schädigung nicht vorsätzlich oder fahrlässig tätig gewesen sei. Da der Kläger bei der zum Schadensersatz führenden Handlung in einem Handgemenge weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt habe, seien ihm die dadurch verursachten Kosten zwangsläufig entstanden.