Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Der Streit darüber, wie der notarielle Kaufvertrag auszulegen und wann er wirksam geworden ist, betrifft lediglich den Einzelfall, nicht aber eine Rechtsfrage, die im Interesse der Allgemeinheit generell geklärt werden müsste. Es kann auch offen bleiben, ob das Finanzgericht (FG) in vergleichbaren Fällen insoweit anders entschieden hat. Dies wäre im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Objekt die Steuervergünstigungen nach § 10e und § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen haben, so dass jedenfalls aus diesem Grund der Anspruch auf Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 2 Satz 4 des Eigenheimzulagengesetzes ausgeschlossen ist.
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