BFH - Beschluss vom 30.11.2005
XI B 199/04
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3963/03

BFH - Beschluss vom 30.11.2005 (XI B 199/04) - DRsp Nr. 2006/1449

BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen XI B 199/04

DRsp Nr. 2006/1449

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist entweder bereits nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden oder liegt jedenfalls nicht vor.

1. Zwar kann es einen Verfahrensfehler begründen, wenn das FG eine Klage zu Unrecht als unzulässig abweist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80). Im Streitfall hat das FG die Klage jedoch zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Auffassung der Vorinstanz, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) habe eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt, lässt keinen Fehler erkennen. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen, in welchem Schriftsatz des Klageverfahrens er sein Begehren in einer Weise bezeichnet hat, dass für das FG das Ziel seiner Klage erkennbar war. Das FG hat auch zutreffend entschieden, dass eventuelle Erstattungsansprüche gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern der Abrechnung zu berücksichtigen sind.