BFH - Beschluß vom 31.10.1990
I R 46/88
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 lit. b;
Fundstellen:
BB 1991, 405
BFHE 163, 243
BStBl II 1991, 370
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Beschluß vom 31.10.1990 (I R 46/88) - DRsp Nr. 1996/10886

BFH, Beschluß vom 31.10.1990 - Aktenzeichen I R 46/88

DRsp Nr. 1996/10886

»Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Setzt die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 69/335/EWG gewählte Formulierung "einen oder mehrere Zweige ihrer Tätigkeit" einen Teilbetrieb im Sinne eines mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teils eines Gesamtbetriebes voraus, der für sich lebensfähig ist und dessen Wirtschaftsgüter in ihrer Zusammenfassung einer Betätigung dienen, die sich ihrer Natur nach von der gewerblichen Tätigkeit des übrigen Unternehmens deutlich unterscheidet? 2. Für den Fall, daß die Frage zu 1. zu verneinen sein sollte: a) Welche wesentlichen Merkmale machen den "Zweig einer Tätigkeit" i.S. des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 69/335/EWG aus? b) Ist eine Zweigniederlassung i.S. des § 13 HGB "Zweig einer Tätigkeit" i.S. des Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 69/335/EWG?«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 9 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 69/335/EWG Art. 7 Abs. 1 lit. b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte aller Art betreibt und am 4. April 1974 von insgesamt fünf Aktionären gegründet wurde. Zu den Gründungsaktionären gehörten u.a. die A-AG und die B-AG, die heute sämtliche Aktien der Klägerin halten.