BFH - Ergänzungsurteil vom 22.10.1991 (VIII R 81/87) - DRsp Nr. 1996/11202
BFH, Ergänzungsurteil vom 22.10.1991 - Aktenzeichen VIII R 81/87
DRsp Nr. 1996/11202
»Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nach § 139 Abs. 4FGO aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beigeladene durch seinen Prozeßbevollmächtigten nicht nur die Zurückweisung der Revision beantragt, sondern auch erklärt, daß er auf mündliche Verhandlung verzichte.«