I. Die am 12. Juni 1980 verstorbene Frau ... war nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, gegen die nach einer Fahndungsprüfung am 28. Mai 1980 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1973 bis 1978 erlassen wurden. Diese Umsatzsteuerbescheide sind bestandskräftig. Wegen der Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge der GbR erließ das FA Haftungsbescheide gegen die an der GbR Beteiligten. Der Haftungsbescheid vom 1. Juni 1981 an die Erbengemeinschaft nach Frau ... zu Händen des Nachlaßpflegers wurde in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1983 bestandskräftig.
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