BFH - Urteil vom 01.03.1988
VII R 109/86
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 1, §§ 166, 37 Abs. 1, § 218 Abs. 1 ; AnfG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 321
BStBl II 1988, 408
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 01.03.1988 (VII R 109/86) - DRsp Nr. 1996/12898

BFH, Urteil vom 01.03.1988 - Aktenzeichen VII R 109/86

DRsp Nr. 1996/12898

»Der durch Duldungsbescheid des Finanzamts in Anspruch genommene Gegner einer Anfechtung kann gegen den seiner Inanspruchnahme zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheid keine Einwendungen erheben, die der Steuer- oder Haftungsschuldner bereits verloren hat. Mit Einwendungen gegen einen bestandskräftig gewordenen Steuer- oder Haftungsbescheid ist der duldungsverpflichtete Anfechtungsgegner mithin ausgeschlossen.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 1, §§ 166, 37 Abs. 1, § 218 Abs. 1 ; AnfG §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die am 12. Juni 1980 verstorbene Frau ... war nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, gegen die nach einer Fahndungsprüfung am 28. Mai 1980 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1973 bis 1978 erlassen wurden. Diese Umsatzsteuerbescheide sind bestandskräftig. Wegen der Umsatzsteuerschulden und Säumniszuschläge der GbR erließ das FA Haftungsbescheide gegen die an der GbR Beteiligten. Der Haftungsbescheid vom 1. Juni 1981 an die Erbengemeinschaft nach Frau ... zu Händen des Nachlaßpflegers wurde in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 1983 bestandskräftig.