BFH - Urteil vom 01.06.1989 (IV R 64/88) - DRsp Nr. 1996/10504
BFH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen IV R 64/88
DRsp Nr. 1996/10504
»Zahlungen, die der Besteller von Gußteilen dafür leistet, daß der Lieferer eine Gußform herstellt und für die erwarteten Bestellungen verwendet, sind als Anschaffungskosten für das Verwendungsrecht vom Besteller zu aktivieren und über die erwartete Dauer der Lieferungen abzuschreiben.«