BFH - Urteil vom 01.06.1989
IV R 64/88
Normen:
EStG (1979) § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 185
BStBl II 1989, 830
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 01.06.1989 (IV R 64/88) - DRsp Nr. 1996/10504

BFH, Urteil vom 01.06.1989 - Aktenzeichen IV R 64/88

DRsp Nr. 1996/10504

»Zahlungen, die der Besteller von Gußteilen dafür leistet, daß der Lieferer eine Gußform herstellt und für die erwarteten Bestellungen verwendet, sind als Anschaffungskosten für das Verwendungsrecht vom Besteller zu aktivieren und über die erwartete Dauer der Lieferungen abzuschreiben.«

Normenkette:

EStG (1979) § 5 Abs. 2 ;

Gründe: