BFH - Urteil vom 01.08.1984
V R 91/83
Normen:
AO (1977) § 164 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 492
BStBl II 1984, 788
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 01.08.1984 (V R 91/83) - DRsp Nr. 1996/12029

BFH, Urteil vom 01.08.1984 - Aktenzeichen V R 91/83

DRsp Nr. 1996/12029

»1. Der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt trotz Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wirksam, wenn er nicht ausdrücklich aufgehoben wird. 2. Wird während des finanzgerichtlichen Verfahrens über eine Klage mit dem Ziel, das Finanzamt zur Änderung eines Vorbehaltsbescheides zu verpflichten, von der Finanzbehörde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, so erledigt sich dieses Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache unabhängig davon; ob die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts selbst angefochten wird oder nicht.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 ;

Gründe:

Da die Klägerin ihrer Erklärungspflicht nicht nachgekommen war, hatte das beklagte Finanzamt gegen sie am 21. Mai 1980 einen den Veranlagungszeitraum 1978 betreffenden Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Die Besteuerungsgrundlagen sind in Anlehnung an die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt worden; Umsatzsteuerkürzungen nach § 1 BerlinFG wurden im Anschluß an eine Umsatzsteuersonderprüfung vom Januar 1980 versagt.