BFH - Urteil vom 01.08.1990
II R 17/87
Normen:
BewG §§ 95 97 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1897
BFHE 161, 168
BStBl II 1990, 879
GmbHR 1990, 575
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 01.08.1990 (II R 17/87) - DRsp Nr. 1996/10750

BFH, Urteil vom 01.08.1990 - Aktenzeichen II R 17/87

DRsp Nr. 1996/10750

»Selbstgenutzte Warenzeichen einer GmbH sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen, soweit sie nicht entgeltlich erworben wurden. Eine verdeckte Einlage steht einem entgeltlichen Erwerb nicht gleich.«

Normenkette:

BewG §§ 95 97 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz der Warenzeichen A und B, soweit sie von der Klägerin selbst genutzt worden sind, als immaterielle Wirtschaftsgüter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1975.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der C AG und gehörte bis zum 31. Dezember 1973 zum Konzern der D AG. Die Klägerin ist seit dem 1. April 1950 Inhaberin der Warenzeichen A und B.