I. Streitig ist der Ansatz der Warenzeichen A und B, soweit sie von der Klägerin selbst genutzt worden sind, als immaterielle Wirtschaftsgüter bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1975.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist eine Tochtergesellschaft der C AG und gehörte bis zum 31. Dezember 1973 zum Konzern der D AG. Die Klägerin ist seit dem 1. April 1950 Inhaberin der Warenzeichen A und B.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|