I. Der Stadtrat der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) faßte 1985 den Beschluß, für den Bereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets die Umlegung einzuleiten. Das Umlegungsgebiet wurde in mehrere Teilverfahren gegliedert, die im weiteren Verlauf jeweils als selbständige Umlegungsverfahren behandelt werden sollten. Ein Teilgebiet war das Gebiet A-straße. In diesem Gebiet besaß die Klägerin ein Grundstück. In das Umlegungsverfahren A-straße wurde der davon räumlich getrennte Grundbesitz einer KG einbezogen.
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