I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleineigentümerin eines drei Wohnungen umfassenden dreigeschossigen Mietwohngrundstücks. Sie bewohnt die Wohnung im ersten Obergeschoß selbst und erklärte den Nutzungswert dieser Wohnung anhand der für die gleichgroße Erdgeschoßwohnung erzielten Jahresmiete von 4.080 DM unter Abzug von 408 DM ( = 34 DM monatlich) mit 3.672 DM. Den Wertabschlag von 10 v.H. begründete sie damit, daß sie selbst ohne Entgelt die Hausverwaltung besorge, insbesondere den Vorgarten pflege, die Außenanlagen reinige und im Winter streue.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte den Nutzungswert der Wohnung bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1974 und 1975 mit 4.080 DM an.
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