BFH - Urteil vom 01.10.1985
IX R 58/81
Normen:
EStG § 9, § 21 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 43
BStBl II 1986, 142
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 01.10.1985 (IX R 58/81) - DRsp Nr. 1996/10211

BFH, Urteil vom 01.10.1985 - Aktenzeichen IX R 58/81

DRsp Nr. 1996/10211

»Werden durch die Vermietung von Wohnungen sowie die Selbstnutzung einer Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, mindern eigene Arbeitsleistungen für die Hausverwaltung nicht den Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung. Der Wert dieser Tätigkeit fällt auch nicht unter die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.«

Normenkette:

EStG § 9, § 21 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleineigentümerin eines drei Wohnungen umfassenden dreigeschossigen Mietwohngrundstücks. Sie bewohnt die Wohnung im ersten Obergeschoß selbst und erklärte den Nutzungswert dieser Wohnung anhand der für die gleichgroße Erdgeschoßwohnung erzielten Jahresmiete von 4.080 DM unter Abzug von 408 DM ( = 34 DM monatlich) mit 3.672 DM. Den Wertabschlag von 10 v.H. begründete sie damit, daß sie selbst ohne Entgelt die Hausverwaltung besorge, insbesondere den Vorgarten pflege, die Außenanlagen reinige und im Winter streue.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte den Nutzungswert der Wohnung bei der Einkommensteuerveranlagung für die Streitjahre 1974 und 1975 mit 4.080 DM an.