BFH - Urteil vom 01.12.1988 (IV R 140/86) - DRsp Nr. 1996/13293
BFH, Urteil vom 01.12.1988 - Aktenzeichen IV R 140/86
DRsp Nr. 1996/13293
»Veräußert ein Gewerbetreibender während des Betriebsaufgabevorgangs den Restbestand der selbsterzeugten Waren, so können die Gewinne aus dieser Veräußerung zum begünstigten Aufgabegewinn gehören, wenn es sich - abweichend vom normalen Geschäftsgang - um Lieferungen an Handelsvertreter handelt, die bisher den Verkauf der Erzeugnisse an Einzelhändler nur vermittelt hatten (Anschluß an BFH-Urteil vom 2.07.1981 IV R 136/79, BFHE 134, 23, BStBl II 1981, 798).«