BFH - Urteil vom 01.12.1988
IV R 72/87
Normen:
AO (1977) § 141 Abs. 1, 2 ; EStG (1977) § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 344
BStBl II 1989, 234
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 01.12.1988 (IV R 72/87) - DRsp Nr. 1996/13294

BFH, Urteil vom 01.12.1988 - Aktenzeichen IV R 72/87

DRsp Nr. 1996/13294

»1. Bei einer Pferdezucht sind die nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinne bei fehlender Buchführungspflicht (§ 141 AO (1977)) und mangels eines wirksamen Antrags, den Gewinn für vier aufeinanderfolgende Jahre durch Vermögensvergleich bzw. durch Vergleich der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln zu können, auch dann der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, wenn anhand von eingereichten Bilanzen Jahr für Jahr Verluste erklärt werden. 2. Die Frage der Liebhaberei kann sich in einem solchen Fall erstmals für das Wirtschaftsjahr stellen, ab dem aufgrund eines wirksamen Antrags (Option) die durch Vermögensvergleich ermittelten Verluste steuerlich relevant gegenüber dem FA erklärt werden können.«

Normenkette:

AO (1977) § 141 Abs. 1, 2 ; EStG (1977) § 13a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau erwarben Ende 1974 einen landwirtschaftlichen Hof (landwirtschaftliche Nutzfläche ca. 7,5 ha) und betrieben auf ihm in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine kleine Trakehnerpferdezucht. Den Gewinn bzw. Verlust der Pferdezucht ermittelten sie von Anfang an durch Betriebsvermögensvergleich für die Zeit (Wirtschaftsjahr) vom 1. Mai bis 30. April. Die Bilanzen für die Pferdezucht reichten sie jeweils mit den Steuererklärungen beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) ein.