BFH - Urteil vom 01.12.1989
III R 56/85
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 484
BFHE 159, 167
BStBl II 1990, 1054
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 01.12.1989 (III R 56/85) - DRsp Nr. 1996/13384

BFH, Urteil vom 01.12.1989 - Aktenzeichen III R 56/85

DRsp Nr. 1996/13384

»1. Die Errichtung und der Verkauf von bis zu drei Wohnungen oder Eigenheimen überschreitet grundsätzlich nicht die Grenze privater Vermögensverwaltung (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Bei dem Verkauf von Gebäuden, die der Verkäufer auf von ihm angeschafften Grundstücken errichtet hat, kann ein Spekulationsgeschäft nur hinsichtlich des Grund und Bodens und nicht in bezug auf die Gebäude vorliegen (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Die durch die Errichtung und die Veräußerung von Kaufeigenheimen entstandenen Gewinne sind auch dann keine sonstigen Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG, wenn die Eigenheime bereits vor ihrer Errichtung verkauft worden sind.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 22 Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 ;

Gründe: