BFH - Urteil vom 01.12.1995 (III R 125/93) - DRsp Nr. 1996/3584
BFH, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen III R 125/93
DRsp Nr. 1996/3584
»Ob ein Kind im Veranlagungszeitraum --als Voraussetzung für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 S. 1 EStG 1990 und folgende Jahre-- in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Tag des Eingangs der melderechtlichen An- oder Ummeldung. Eine nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes vorgenommene, nachträgliche An- oder Ummeldung kann nicht berücksichtigt werden (Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8, auch auf die ab 1990 geltende Gesetzesfassung).«
Die Prozeßbeteiligten streiten darüber, ob der (geschiedenen) Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) für das Streitjahr (1990) ein Haushaltsfreibetrag gemäß § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 zusteht.
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