Die im Beitrittsgebiet ansässige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zahlte gemäß einer Vereinbarung mit dem Betriebsrat im Dezember 1990 an ihre Arbeitnehmer Jahresendprämien, ohne hierfür Lohnsteuer abzuführen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der VEB X (VEB), hatte in einem Betriebskollektivvertrag vom März 1990 vereinbart, eine Jahresendprämie für 1990 an die Arbeitnehmer zu zahlen.
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