Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine allgemeine Ortskrankenkasse (AOK). Auf der Grundlage ihrer nach § 351 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Dienstordnung beschäftigt sie sog. Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte), die den Beamten weitgehend gleichgestellt und demgemäß nicht krankenversicherungspflichtig sind, weil sie Beihilfen entsprechend den jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte erhalten. Die Klägerin machte diesen DO-Angestellten das Angebot, sich freiwillig bei ihr versichern zu lassen. Den DO-Angestellten, die dieses Angebot wahrnahmen, gewährte die Klägerin Nachlässe bis zu 50 v.H. auf die regelmäßig zu entrichtenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, indem sie bei der Beitragsberechnung von einem Grundlohn ausging, der unter dem tatsächlichen Gehalt der DO-Angestellten lag.
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