BFH - Urteil vom 01.12.1995
VI R 76/91
Normen:
EStG § 3 Nr. 11, Nr. 62, § 19, § 42d;
Fundstellen:
BB 1996, 522
BB 1996, 883
BFHE 179, 239
BStBl II 1996, 239
DStR 1996, 377
DStZ 1996, 405
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 01.12.1995 (VI R 76/91) - DRsp Nr. 1996/19361

BFH, Urteil vom 01.12.1995 - Aktenzeichen VI R 76/91

DRsp Nr. 1996/19361

»Gewährt eine AOK ihren beihilfeberechtigten Angestellten für den Fall, daß sich diese unter Verzicht auf Beihilfeansprüche bei ihr in vollem Umfang versichern lassen, eine Beitragsermäßigung, so handelt es sich im Umfang der Ermäßigung um eine steuerpflichtige Lohnzuwendung (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 21. Dezember 1990 VI R 59/85, BFHE 164, 226).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11, Nr. 62, § 19, § 42d;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine allgemeine Ortskrankenkasse (AOK). Auf der Grundlage ihrer nach § 351 der Reichsversicherungsordnung ergangenen Dienstordnung beschäftigt sie sog. Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte), die den Beamten weitgehend gleichgestellt und demgemäß nicht krankenversicherungspflichtig sind, weil sie Beihilfen entsprechend den jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte erhalten. Die Klägerin machte diesen DO-Angestellten das Angebot, sich freiwillig bei ihr versichern zu lassen. Den DO-Angestellten, die dieses Angebot wahrnahmen, gewährte die Klägerin Nachlässe bis zu 50 v.H. auf die regelmäßig zu entrichtenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge, indem sie bei der Beitragsberechnung von einem Grundlohn ausging, der unter dem tatsächlichen Gehalt der DO-Angestellten lag.