BFH - Urteil vom 01.12.1998
VII R 21/97
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 ; MinöStG 1993 § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 6, Art. 22 ; Richtlinie 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 ;
Fundstellen:
BB 1999, 147
BFH/NV 1999, 565
BFH/NV 1999, 831
BFHE 187, 177
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 01.12.1998 (VII R 21/97) - DRsp Nr. 1999/415

BFH, Urteil vom 01.12.1998 - Aktenzeichen VII R 21/97

DRsp Nr. 1999/415

»1. Die mineralölsteuerrechtliche Regelung, wonach dem Verkäufer von zum normalen Steuersatz versteuertem Mineralöl die im Preis enthaltene Mineralölsteuer auf Antrag erstattet oder vergütet wird, wenn sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers nicht auf diesen abgewälzt werden kann und der Steuerbetrag 10 000 DM übersteigt, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß die Steuerbetragsgrenze als echter Selbstbehalt anzusehen ist, der in jedem Fall vom Verkäufer zu tragen ist. Erstattungs- bzw. vergütungsfähig ist demnach lediglich die ausgefallene Mineralölsteuer, die den Steuerbetrag von 10 000 DM übersteigt. 2. Bei dieser Auslegung (1.) bestehen weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit der Erstattungs-/Vergütungsregelung. 3. Auf den nach Abzug des Selbstbehalts erstattungsfähigen Betrag braucht sich der Anspruchsberechtigte Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Warenkreditversicherung nicht anrechnen lassen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 ; MinöStG 1993 § 31 Abs. 3 Nr. 4 ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 92/12/EWG (Systemrichtlinie) Art. 6, Art. 22 ; Richtlinie 92/81/EWG (Strukturrichtlinie Mineralöl) Art. 8 ;

Gründe: