BFH - Urteil vom 02.02.1989
IV R 96/87
Normen:
BGB §§ 953, 956 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 163
BStBl II 1989, 504
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 02.02.1989 (IV R 96/87) - DRsp Nr. 1996/10367

BFH, Urteil vom 02.02.1989 - Aktenzeichen IV R 96/87

DRsp Nr. 1996/10367

»Besteht zwischen Landwirtseheleuten keine Mitunternehmerschaft, bewirtschaftet aber der Ehemann im Rahmen seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein 3 ha großes Ackerland seiner Ehefrau ohne einen Nutzungsüberlassungsvertrag, lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft mit, so sind die dabei erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Regel der Ehefrau als Eigentümerin zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB §§ 953, 956 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, 4, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Landwirtseheleute. Der Kläger ist als buchführender Landwirt Inhaber eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs, der ca. 20 ha eigene und 45 ha zugepachtete Ländereien umfaßt. In den Jahren 1978 und 1979 beglich der Kläger Schulden seines Schwiegervaters zur Abwendung der Zwangsversteigerung. Der Schwiegervater war ebenfalls Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes. Durch notariellen Vertrag vom 25. Januar 1979 erwarb die Klägerin von ihrem Vater eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche von ca. 3 ha Größe. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 94.859,15 DM vereinbart. Der Kaufpreis galt durch die vom Kläger gezahlten Schulden als entrichtet.