BFH - Urteil vom 02.03.1988 (I R 96/84) - DRsp Nr. 1996/13001
BFH, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen I R 96/84
DRsp Nr. 1996/13001
»Eine Lehrkraft, die unter Fortfall ihrer Dienstbezüge vom inländischen Arbeitgeber beurlaubt und von einem französischen Schulträger angestellt ist, um an einer Schule in Frankreich zu unterrichten, ist nicht gemäß § 1 Abs. 2EStG unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn sie vom Bundesverwaltungsamt Zuwendungen gemäß § 44BHO erhält. Die Bundesrepublik Deutschland ist in diesem Fall nicht inländischer Arbeitgeber.«