BFH - Urteil vom 02.03.1988
II R 153/85
Normen:
UmwStG (1969) § 3 Abs. 3 (entspr. UmwStG 1977 § 2 Abs. 4);
Fundstellen:
BFHE 153, 56
BStBl II 1988, 573
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 02.03.1988 (II R 153/85) - DRsp Nr. 1996/12966

BFH, Urteil vom 02.03.1988 - Aktenzeichen II R 153/85

DRsp Nr. 1996/12966

»Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an weiteren Kapitalgesellschaften beteiligt ist, auf eine Personengesellschaft umgewandelt, so darf die Anwendung des § 3 Abs. 3 UmwStG (1969) nicht dazu führen, daß der Personengesellschaft im Ergebnis für den auf den Umwandlungsstichtag folgenden Feststellungszeitpunkt wegen der im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangenen Beteiligungen an den anderen Kapitalgesellschaften eine Schachtelvergünstigung gewährt wird.«

Normenkette:

UmwStG (1969) § 3 Abs. 3 (entspr. UmwStG 1977 § 2 Abs. 4);

Gründe:

I. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist durch errichtende Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen (Umwandlungsbeschluß vom 29. Mai 1972, Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1971), die ihrerseits an zwei weiteren Kapitalgesellschaften beteiligt war.

Im Anschluß an eine Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert für das Betriebsvermögen der Klägerin auf den 1. Januar 1972 unter Abzug eines auf § 3 Abs. 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 gestützten Kürzungsbetrages in Höhe von 861.592 DM auf 15.376.000 DM fest. Den Kürzungsbetrag errechnete es wie folgt:

Betriebsvermögen (vor Abzug des Kürzungsbetrags) 16.238.032 DM gemeiner Wert der Anteile an der umgewandelten

GmbH 15.376.440 DM ------------- Kürzungsbetrag 861.592 DM.