I. Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist durch errichtende Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen (Umwandlungsbeschluß vom 29. Mai 1972, Umwandlungsstichtag 31. Dezember 1971), die ihrerseits an zwei weiteren Kapitalgesellschaften beteiligt war.
Im Anschluß an eine Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt (FA) den Einheitswert für das Betriebsvermögen der Klägerin auf den 1. Januar 1972 unter Abzug eines auf § 3 Abs. 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes (UmwStG) 1969 gestützten Kürzungsbetrages in Höhe von 861.592 DM auf 15.376.000 DM fest. Den Kürzungsbetrag errechnete es wie folgt:
Betriebsvermögen (vor Abzug des Kürzungsbetrags) 16.238.032 DM gemeiner Wert der Anteile an der umgewandelten
GmbH 15.376.440 DM ------------- Kürzungsbetrag 861.592 DM.
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