BFH - Urteil vom 02.03.1990
III R 24/85
Normen:
InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1697
BB 1990, 1757
BFHE 160, 367
BStBl II 1990, 756
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 02.03.1990 (III R 24/85) - DRsp Nr. 1996/13561

BFH, Urteil vom 02.03.1990 - Aktenzeichen III R 24/85

DRsp Nr. 1996/13561

»Für die Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter im Ausland wird eine Investitionszulage in der Form der Konjunkturzulage nicht gewährt.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine zu einem inländischen Konzern gehörende Finanzierungs- und Beteiligungsgesellschaft, die in den Streitjahren 1975 und 1976 eine Fabrikanlage (Gebäude und Betriebsvorrichtungen) in Alaska errichtete. Diese Anlage sollte von der ebenfalls zum Konzern gehörenden Fa. B, Alaska, betrieben werden. Nach einer mit der "B of Alaska in Gründung" getroffenen schriftlichen Vereinbarung vom 10. Dezember 1974 hatte die Klägerin für die Errichtung der gesamten Fabrikanlage zu sorgen und die Anlage der B nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Miet- bzw. Leasingvertrages zur Nutzung zu überlassen. Nach dem Vertrag sollte der Bau im wesentlichen nach den Wünschen und Erfordernissen der B durchgeführt werden; "Bauplanung und Kontrolle der Bauabwicklung" sollten in enger Abstimmung durch Techniker der B und der Klägerin erfolgen.