BFH - Urteil vom 02.03.1990 (III R 77/88) - DRsp Nr. 1996/13562
BFH, Urteil vom 02.03.1990 - Aktenzeichen III R 77/88
DRsp Nr. 1996/13562
»Vermietet und verpachtet eine Gemeinde eine Tennishalle an einen Tennisverein, der die Halle teilweise an Mitglieder und Nichtmitglieder zur Nutzung überläßt, so steht ihr dafür eine Beschäftigungszulage nach § 4 bInvZulG (1982) nur zu, wenn sich die Überlassung als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt. Unschädlich wäre das teilweise Vorliegen eines Zweckbetriebs, wenn diesem nur eine untergeordnete Bedeutung zukäme.«