BFH - Urteil vom 02.03.1990 (III R 89/87) - DRsp Nr. 1996/10778
BFH, Urteil vom 02.03.1990 - Aktenzeichen III R 89/87
DRsp Nr. 1996/10778
»Errichtet ein Tennisverein eine Tennishalle, die er zu den gleichen Bedingungen stundenweise sowohl an Mitglieder als auch an Nichtmitglieder vermietet, so kann ihm dafür eine Investitionszulage zustehen. In diesem Falle wird die Halle den Vereinsmitgliedern nicht im Rahmen eines steuerbefreiten Zweckbetriebs i.S. des § 65AO 1977, sondern eines einheitlich zu beurteilenden steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§§ 14, 64AO 1977) überlassen.«