BFH - Urteil vom 02.05.1990
VIII R 16/87
Normen:
ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2255
BB 1991, 193
BFHE 162, 165
BStBl II 1990, 1101
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 02.05.1990 (VIII R 16/87) - DRsp Nr. 1996/11742

BFH, Urteil vom 02.05.1990 - Aktenzeichen VIII R 16/87

DRsp Nr. 1996/11742

»Maschinen und maschinelle Anlagen i.S. von Abschn. I Nr. 2 Abs. 5 S. 2 des zu § 3 ZRFG ergangenen BMF-Schreibens vom 10. November 1978 IV B 2 - S 1990 - 50/78 (BStBl I 1978, 451) sind Vermögensgegenstände, die keine Gebäude sind und ihrer Art nach unmittelbar dem betrieblichen Produktionsprozeß dienen. Eine Zugmaschine ist keine Maschine oder maschinelle Anlage in diesem Sinn.«

Normenkette:

ZRFG § 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Spedition mit Güterfernverkehr. Im Jahre 1980 schaffte sie sich als Ersatz für eine sieben Jahre alte ausgeschiedene Zugmaschine eine neue Zugmaschine für 101.000 DM an. Sie beantragte dafür eine Sonderabschreibung nach § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes (ZRFG).

Die neue Zugmaschine hatte folgende technische Verbesserungen:

1. Bedingt durch niedrigere Drehzahlen ergibt sich ein wesentlich geringerer Verschleiß des Motors.

2. Der Dieselverbrauch ist um durchschnittlich 6 Ltr. pro 100 km niedriger als bei dem ausgeschiedenen Fahrzeug. Bei einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 120.000 km werden dadurch 8.500 DM jährlich eingespart.