I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine Spedition mit Güterfernverkehr. Im Jahre 1980 schaffte sie sich als Ersatz für eine sieben Jahre alte ausgeschiedene Zugmaschine eine neue Zugmaschine für 101.000 DM an. Sie beantragte dafür eine Sonderabschreibung nach §
Die neue Zugmaschine hatte folgende technische Verbesserungen:
1. Bedingt durch niedrigere Drehzahlen ergibt sich ein wesentlich geringerer Verschleiß des Motors.
2. Der Dieselverbrauch ist um durchschnittlich 6 Ltr. pro 100 km niedriger als bei dem ausgeschiedenen Fahrzeug. Bei einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von 120.000 km werden dadurch 8.500 DM jährlich eingespart.
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